Raumordnung

Leitvorstellung

Unter Raumordnung ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten (Regionen, Länder, Bundesgebiet) zur Gewährleistung der dauerhaften Nutzung des Lebensraumes zu verstehen. Dabei sind unterschiedliche Ansprüche an den Raum abzustimmen, Konflikte auszugleichen und langfristige Entwicklungsoptionen offen zu halten. Leitvorstellung der Raumordnung ist seit 2009 eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führen soll. Raumordnung umfasst: -zusammenfassende, überfachliche und überörtliche räumliche Pläne, -die Zusammenarbeit zwischen Körperschaften, die für benachbarte Räume zuständig sind, -die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen.

Europa

Auf Ebene der EU wurde das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) entwickelt. Die Staaten des Europarates verpflichteten sich zu den sogenannten CEMAT-Leitlinien (Leitlinien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent).

Deutschland

Gesetzlich geregelt ist die Raumordnung in der Bundesrepublik Deutschland im Raumordnungsgesetz (ROG) und den Landesplanungsgesetzen der Länder. Regelungen des Raumordnungsgesetzes: Das Raumordnungsgesetz definiert: -Begriffe und Zuständigkeiten, -die Leitvorstellung der Raumordnung und Grundsätze für die Raumordnung, -Raumordnungspläne und -verfahren, -die rechtliche Wirkung der Inhalte von Raumordnungsplänen und Verfahren, -das Zusammenwirken von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Raumordnung.

Instrumente der Raumordnung

Um diese Leitvorstellung zu erreichen, sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen abzustimmen, widersprüchliche Ansprüche an den Raum abzuwägen und die auftretenden Konflikte auszugleichen. Gleichzeitig soll Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen werden. Die Aufgabe der Raumordnung fällt den Ländern zu. Sie setzen diese durch landesweite Pläne (Landespläne, Landesentwicklungspläne) und regionale Raumordnungspläne (oft Regionalplan) um. Der Bund hat im Wesentlichen die Kompetenz zur Aufstellung von Raumordnungsplänen für die Außenwirtschaftszone und der Raumbeobachtung. Zusammen mit den Ländern wirkt er in der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) auch an den Leitbildern der Raumentwicklung mit. Neben den Raumordnungsplänen gehören auch Raumordnungsverfahren und die Möglichkeit der Untersagung raumbedeutsamer Maßnahmen zu den Instrumenten der Raumordnung. Wesentliche Planungsinhalte der Raumordnungspläne sind u. a.: -System der Zentralen Orte, -Siedlungs- und Freiraumstruktur, -Aufbau von Entwicklungsachsen, -Vorranggebiete für bedeutsame Raumnutzungen, -Infrastrukturstandorte und -trassen.

Ziele und Grundsätze

Bindende und zu berücksichtigende Inhalte der Raumordnungspläne: Die stärkste Bindungswirkung raumordnerischer Festlegungen haben die Ziele der Raumordnung. Sie sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz „verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“. Vorgaben mit diesen Merkmalen sind Ziele der Raumordnung, an die alle öffentlichen Stellen, private Planungsträger und die kommunale Bauleitplanung strikt gebunden sind. Abweichungen hiervon bedürfen der Durchführung eines Abweichungsverfahrens. Daneben enthalten Raumordnungspläne auch Grundsätze der Raumordnung. Diese sind zu berücksichtigen, ihre Bindungswirkung ist also nicht strikt. Abweichungen von Grundsätzen der Raumordnung können mit genügend gewichtigen Gründen durch Abwägung ermöglicht werden.

Das Merkmal der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ist notwendig, damit die gebundenen Stellen überhaupt erkennen bzw. bestimmen können, was das jeweilige Ziel von ihnen verlangt (Normklarheit für den Normadressaten). Das Merkmal der abschließenden Abgewogenheit des Ziels der Raumordnung ist notwendig, weil andere Planungsträger an die Ziele gebunden sind. Die Raumordnung muss daher alle potenziell betroffenen räumliche Aspekte in ihrer Entscheidung berücksichtigen und (bei den Zielen) ein endgültiges Urteil fällen („abschließend abwägen“, Abwägungspflicht für die Träger der Landes- oder Regionalplanung). Dies bedeutet, dass alle Erfordernisse und Gegebenheiten zur Beurteilung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums und seiner Teilräume vom Träger der Landes- oder Regionalplanung erfasst und planerisch nach dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Dies schließt auch die Pflicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der teilräumlichen Gegebenheiten und Erfordernisse ein (Gegenstromprinzip). Eine nicht abschließend abgewogene Vorgabe der Raumordnung ist kein Ziel der Raumordnung, sondern höchstens ein der anschließenden Abwägung durch die Bauleitplanung noch zugänglicher Grundsatz der Raumordnung.

Das Merkmal der textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen bezieht sich auf Rechtsquelle und Modus von Zielen der Raumordnung: Sie können erstens nur in Raumordnungsplänen und zweitens dort nur in textlicher bzw. zeichnerischer Form festgelegt werden. Raumordnungspläne sind ausschließlich Pläne nach § 8 und § 9 des Raumordnungsgesetzes. Das Merkmal der Festlegung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums bezieht sich auf den gesetzlich nur zulässigen Inhalt von Zielen der Raumordnung (Pflicht zur Wahrung eines hinreichenden raumordnerischen Bezuges). Vorgaben, die nicht der Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raumes (vgl. § 1 Abs. 1 Raumordnungsgesetz) dienen, entziehen sich einer Festlegung als Ziel der Raumordnung.

Träger der Raumordnung

Die eigentliche Raumordnung - im Sinne einer Planung - wird von den Ländern durchgeführt. Ihre Landesplanungsbehörden erarbeiten und beschließen - oft zusammen mit dem jeweiligen Kabinett oder zuständigen Landtagsausschuss bzw. dem gesamten Parlament - die Landespläne (oft auch: Landesentwicklungspläne, Landesentwicklungsprogramme o. ä.). Diese Pläne werden von den Trägern der Regionalplanung weiter konkretisiert.

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