Selbstverständlich ist es nicht erforderlich vorab die vollständigen Unterlagen bei Interesse an einer Mietwohnung einzureichen. Um aber bei den meist zahlreichen Interessenten Sammelbesichtigungen zu vermeiden, werden zunächst Besichtigungen mit denjenigen Interessenten durchgeführt, bei denen wir wissen, mit wem wir es zu tun haben. Sollten anschließend noch weitere Besichtigungen erforderlich sein, werden selbstverständlich auch diejenigen Interessenten eingeladen, die noch keine Unterlagen eingereicht haben.
Kreditauskünfte zur Vertragssicherheit sind mittlerweile bei jedem neuen Mietverhältnis üblich. Die Auskunft macht ersichtlich, ob z.B. eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegen, evtl. nicht vertragsgemäße Abwicklungen von Krediten oder anderweitige Verpflichtungen bestehen.
Damit Abfälle umweltgerecht verwertet werden können, ist die Mithilfe aller Bürger gefragt. Die sortenreine Trennung der Abfälle ist hier eine unverzichtbare Voraussetzung. Tipps zur Abfallentsorgung finden Sie auf den Seiten der Berliner Stadtreinigung.
Luft enthält immer zu einem gewissen Teil nicht sichtbaren Wasserdampf, dieser gelangt in beträchtlichen Mengen in die Luft und muss in regelmäßigen Abständen wieder aus der Wohnung hinaus transportiert werden, da er ansonsten zu Feuchteschäden an den Baumaterialien und Schimmelbefall führen kann. In einem 4-Personenhaushalt können während eines Tages bis zu 10 Liter Wasser an die Raumluft abgegeben werden. (Mensch 1,5 L, Kochen 1,0 L, Duschen 4,0 L, Wäschetrocknen 1,5 L, Zimmerblumen 1,0 L) Damit diese erheblichen Feuchtigkeitsmengen innerhalb der Wohnung keinen Schaden anrichten, in dem sie sich in Form von Tauwasser an den Wänden niederschlagen, müssen sie weg gelüftet werden. Mit ganz geöffnetem Fenster (am besten noch mit „Durchzug“) kann ein völliger Luftaustausch schon nach etwa 3 - 5 Minuten erreicht werden, während bei der „Kipplüftung“ bei geschlossener Zimmertür der gleiche Effekt erst nach 45 Minuten eintritt. Als Lüftungsregeln gelten:
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für den Vermieter einen Nachmieter zu akzeptieren, es sei denn, dies ist im Mietvertrag vereinbart (Urteil vom 29.1.1988 14 C 366/87 in Dt. Wohnungswirtschaft, Heft 7/88, Seite 213). Ein weiterer Ausnahmefall ist die ausnahmsweise Unzumutbarkeit für den Mieter weiter an einem langfristigen Mietverhältnis festzuhalten. Denkbar wäre dies z.B. bei
Voraussetzung ist jedoch stets, dass der gestellte Nachmieter dem Vermieter zumutbar und nachweislich solvent ist. Ablehnungsgründe für einen Nachmieter könnten u.a. zum Beispiel auch sein, dass der Vermieter die Immobilie verkaufen, sie selber nutzen möchte, bereits einen Nachmieter hat oder beabsichtigt die Miete bei einer Neuvermietung zu erhöhen. Sie sollten also vorher unbedingt sein Einverständnis zur Stellung eines Nachmieters einholen. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ein Vermieter verpflichtet ist den bisherigen Mieter ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Mietvertrag zu entlassen, wenn dieser ihm 3 zumutbare Nachmieter vorstellt. Sollte Ihr Vermieter mit der Stellung eines Nachmieters einverstanden sein, übermitteln Sie uns die Kontaktdaten der Wohnung oder besser, rufen Sie uns einfach an: Tel. 030/22 39 26 82.
Grundsätzlich hat der Mieter – wenn nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart oder diese im Einzelfall als ortsüblich anzusehen ist – keinen rechtlichen Anspruch auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Er kann allerdings von seinem Vermieter eine Quittung für geleistete Mietzahlungen anfordern.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer durch öffentliche Mittel geförderten Wohnung. Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung ist verpflichtet, den Nachweis eines gültigen WBS vor der Vermietung zu verlangen. Der WBS ist jedoch keine Garantie für eine erfolgreiche Wohnungsvermittlung. Personen oder Haushalte, deren Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, erhalten den WBS. Diese Einkommensgrenze ist abhängig davon, wie viele Personen zum Haushalt gehören oder ob bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden können. Grundlage zur Berechnung ist das Bruttoeinkommen der Person oder des Haushalts nach Verminderung durch die geltenden Abzugsmöglichkeiten (Werbungskosten, Pauschalabzüge, verschiedene Frei- und Abzugsbeträge). Entscheidend sind Anzahl und Alter der Personen, die zum Haushalt gehören, sowie die individuelle Situation jedes Einzelnen. Die Einkommensgrenzen, die zum Erhalt eines WBS berechtigen, ändern sich regelmäßig.