Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

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Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz

Referentenentwurf zum WEModG – Hürden für Immobilienverwalter?

Der vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz in Umlauf gebrachte Referentenentwurf zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEModG) wird Vereinfachungen aber auch neue Aspekte für die Immobilienverwalter bringen.

Vorlage eines Vermögensberichts:

Um die Jahresabrechnung vom Vermögensstatus zu separieren, soll der Verwalter verpflichtet werden, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu den Rücklagen und dem wesentlichen Gemeinschaftsvermögen für die Eigentümer zu erstellen. So soll der Ist-Wert der Rücklagen angegeben werden sowie zum Gemeinschaftsvermögen alle Forderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer und Dritte sowie Verbindlichkeiten und sonstige Vermögensgegenstände zählen. Der Anspruch auf Vorlage dieses Berichtes steht nur der Gemeinschaft zu, nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer.

Neue Einsichtsrecht – kaum Auswirkung auf die Praxis:

Im Wege des Informationsrechts haben die Eigentümer weiterhin die Möglichkeit, im Wege eines gesetzlichen Anspruchs künftig alle, auch elektronische Dokumente, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ausschlaggebend sind, einzusehen. Einzige Änderung hier ist, dass Schuldner nicht mehr der Verwalter selbst ist, sondern die Gemeinschaft.

Beendigung:

Geplant ist, dass die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit hat, den Verwaltervertrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beenden.

Entstehung der WEG:

Zukünftig entsteht die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher.

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