Neue Grundsteuer

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Neue Grundsteuer erst ab 2025

Die vom Bundestag und Bundesrat im Jahr 2019 beschlossene Neuregelung der Grundsteuer für Wohngebäude (GrStRefG) greift erst zum 01.01.2025. Bis dahin gilt als Übergangsregel die aktuelle Regelung zur Berechnung der Grundsteuer. Grund der Neuregelung ist die unterschiedliche Besteuerung von gleichartigen Grundstücken aufgrund veralteter Einheitswerte.

Was verändert sich?

Aufgrund der veralteten Einheitswerte, von 1964 bzw. 1935, ist es erforderlich, dass sämtliche Grundstückswerte und Miethöhen neu ermittelt und neue Einheitswerte festgelegt werden müssen. So werden erfolgte Wertsteigerungen der Immobilien in die Grundsteuer mit einberechnet. Neu ist auch die sogenannte Öffnungsklausel, durch die die Länder eigene Berechnungsmodelle nutze können. Hierfür ist noch eine Grundgesetzänderung notwendig, durch die die Kommunen mehr Kompetenzen erhalten. Neben der Grundsteuer A und B wird es ab 2025 auch eine Grundsteuer C geben, mit der baureife Grundstücke besteuert werden.

Berechnung der neuen Grundsteuer:

Im Wesentlichen bleibt die Berechnung mit dem dann angepassten Einheitswert gleich: Wert Grundbesitz x Steuermesszahl x Hebesatz. Für die Wertermittlung werden Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilienart, Alter des Gebäudes und Nettokaltmiete herangezogen. Die Steuermesszahl soll im Gegenzug zu den gestiegenen Immobilienwerten abgesenkt werden. Eine steuerliche Förderung soll durch Abschlag für den sozialen Wohnungsbau und kommunale/genossenschaftliche Wohnungen gelten. Um eventuelle Mehrbelastungen für Grundeigentümer zu vermeiden, haben die Interessenvertretungen von Städten und Gemeinden angekündigt, die Hebesätze ggf. anzupassen. Bei vermieteten Geschäftsgrundstücken erfolgt die Wertermittlung nicht durch das Ertragsverfahren, sondern durch das einfachere Sachwertverfahren.

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