To Do für Vermieter

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To Do für Vermieter nach dem Mietendeckel

Gem. § 6 Abs. 4 MietenWoG Bln müssen Vermieter ihren Mietern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes solche Informationen mitteilen, welche zur Berechnung der Mietobergrenze erforderlich sind:

- Baujahr der Wohnung bzw. des Hauses

- Verfügt die Wohnung über eine Sammelheizung und/oder ein Bad

- Liegt die Wohnung in einem Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen

- Verfügt sie über eine Ausstattung im Sinne des § 6 Abs. 3

Einen bestimmten Betrag müssen Sie nicht nennen, auch die Mietobergrenze muss nicht vom Vermieter berechnet werden. Haben Sie seit dem Stichtag Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, müssen Sie dem Mieter mitteilen, um wieviel sich die Miete erhöht hat, da sich die Mietobergrenze entsprechend (höchstens um 1 Euro pro Quadratmeter) erhöht. Eine „moderne Ausstattung“ im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn drei der nachfolgenden Merkmale erfüllst sind:

- schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Aufzug

- Einbauküche

- Hochwertige Sanitärausstattung

- Hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume

- Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m²a)

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