Beim einfachen Alleinauftrag verpflichtet sich der Makler zum Tätigwerden, d.h. zum Einsatz von Kosten und Zeitaufwand. Als Äquivalent dafür verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Laufzeit des Alleinauftrages keinen anderen Makler einzuschalten. Verstößt der Auftraggeber dagegen und veräußert er sein Objekt über einen anderen Makler, macht er sich schadensersatzpflichtig in Höhe der mit dem Makler vereinbarten Provision.
Makler und Auftraggeber können den Alleinauftrag auch "qualifiziert" aushandeln, d.h. nur individuell und nicht über allgemeine Geschäftsbedingungen.
Makler und Auftraggeber können im Rahmen eines qualifizierten Alleinauftrages vereinbaren, dass der Auftraggeber nicht berechtigt sein soll, das Objekt ohne Einschaltung des Maklers an eigene Interessenten zu verkaufen. Vergleichbar sind Formulierungen, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, alle eigenen Interessenten an den Makler zu verweisen oder den Makler zu Gesprächen mit eigenen Interessenten stets hinzuziehen. Derartige Vereinbarungen können aber nicht im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen getroffen werden, sondern müssen ausdrücklich ausgehandelt werden, wofür der Makler beweispflichtig ist. Es ist zu empfehlen, bei allen Alleinaufträgen die Schriftform schon aus Beweisgründen unbedingt einzuhalten!