Betriebskostenabrechnung

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Betriebskosten

Wer Mieter ist, hat zusätzlich zu der Kaltmiete noch die Betriebskosten zu zahlen. Diese werden monatlich vorausgezahlt und am Ende eines entsprechenden Kalenderjahres abgerechnet. Die Mieter erhalten entweder eine Erstattung, weil zu viel vorausgezahlt wurde oder eine Nachzahlung, weil mehr verbraucht wurde als tatsächlich vorausgezahlt.

Achtung:  Die Betriebskosten sind nur zu zahlen, wenn diese im jeweiligen Mietvertrag auch vereinbart wurden.

Was sind Betriebskosten?  Betriebskosten sind alle wiederkehrenden Kosten rund um die Immobilie, beispielsweise Kosten der Haubeleuchtung oder der Müllabfuhr. Eine Aufzählung sämtlicher umlagefähigen Betriebskosten finden Sie unter dem folgenden Link: https://dejure.org/gesetze/BetrKV/2. html

Wer erstellt die Abrechnung?  Die Abrechnung kann rein theoretisch jeder Eigentümer selbst erstellen. Da dies für die meisten eine Menge Zeit in Anspruch nimmt und damit auch vor allem ein hoher Verwaltungsaufwand einhergeht, besteht die Möglichkeit, hierfür eine Hausverwaltung zu beauftragen. Hierbei muss es sich nicht um die Hausverwaltung handeln, die in Ihrem Hause tätig ist. Sie können sich beliebig eine Verwaltung aussuchen und dort höflich anfragen, ob die Erstellung der Betriebskostenabrechnung dort möglich ist. Jede Hausverwaltung setzt hierfür in der Regel eine Gebühr an.

Fristen der Abrechnung:  Sobald ein Abrechnungszeitraum vorüber ist, hat der Vermieter noch 12 Monate Zeit, die Betriebskostenabrechnung zuzustellen. Beispiel: Wenn für den Zeitraum vom 01.01.2018-31.12.2018 abgerechnet wird, so hat der Vermieter bis zum 31.12.2019 Zeit, die Abrechnung zu erstellen und dem Mieter zugestellt zu haben. Erfolgt die Betriebskostenabrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Mieter zu keiner Nachzahlung verpflichtet. Ergibt sich wiederum ein Guthaben, so bleibt der Anspruch auf Auszahlung erhalten.

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