Berliner Mietendeckel 2020

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Berliner Mietendeckel 2020

Berliner Mietendeckel Agas Immobilien Magazin

Mit dem neuen Gesetz („Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietbegrenzung“) werden die Mieten für vor 2014 gebaute Wohnungen für fünf Jahre auf dem Stand vom 18.06.2019 eingefroren. Ausgenommen hiervon ist öffentlich geförderter Wohnungsbau, Wohnraum, für den Mittel aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und der einer Mietpreisbindung unterliegt, Wohnraum in einem Wohnheim und Wohnraum, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege mietet oder vermietet. Für alle Vermietungen, die nach dem Stichtag erstmalig vermietet werden, gelten entsprechende Mietobergrenzen gem. §§ 5 und 6 MietenWoG Bln. Ausnahmen bilden hier die sogenannten Härtefälle, bei denen die Investitionsbank Berlin auf Antrag eine angemessene Erhöhung der zulässigen Mieten genehmigen kann. Auf Antrag kann die für das Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung überhöhte Mieten kappen. Eine Überhöhung liegt vor, wenn die Miete die Obergrenzen um mehr als 20 % überschreitet und nicht genehmigt ist. Bei Modernisierungsmaßnahmen kann die Miete bis zu 1 Euro pro Quadratmeter erhöht werden, sofern die Mietobergrenze nach § 5 um nicht mehr als 1 Euro überschritten wird. Eine solche Mieterhöhung ist der Investitionsbank entsprechend anzuzeigen.

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