Vormundschaft

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Infos
zum Thema: Vormundschaft

Rund ums Thema
fast_rewind

Rund ums Thema

« Rund ums Thema
Seniorenresidenzen
fast_forward

Seniorenresidenzen
Pflegedienste

Seniorenresidenzen / Pflegedienste »
Immobilienbewertung
fast_forward

Immobilienbewertung

Immobilienbewertung »
« Rund ums Thema
Seniorenresidenzen »
Immobilienbewertung »

Rund um das Thema Wohnen im Alter

Begrifflichkeiten

Vormundschaft (von althochdeutsch munt „Schirm, Schutz“) bezeichnet die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (Mündel, veraltet Vogtkind), der die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für das Vermögen dieser Person. Ein Vormund (veraltet Gerhab) ist eine Person, die mit der Vormundschaft betraut ist. Sie fungiert damit als gesetzlicher Vertreter des Mündels. Bei Letzterem handelt es sich in Deutschland seit der Betreuungsrechtsreform von 1992 stets um eine minderjährige Person, für die eine elterliche Sorge entweder nicht besteht oder deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind. Ein Vormund kann auch bestellt werden, wenn der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.

Volljährige können in Deutschland seit 1992 nicht mehr entmündigt und unter Vormundschaft gestellt werden. Stattdessen kann das Gericht eine rechtliche Betreuung anordnen (§ 1896 BGB). Auch in Österreich heißt das vergleichbare Schutzinstitut für Erwachsene schon seit 1984 Sachwalterschaft. In der Schweiz ist seit Anfang 2013 mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht im Zivilgesetzbuch das Rechtsinstitut der Entmündigung aufgegeben und durch verschiedene Stufen von angemessener Beistandschaft ersetzt.

In den Rechtssystemen vieler anderer Länder existiert hingegen weiterhin eine Vormundschaft für Volljährige, die eine Entmündigung voraussetzt, darunter auch Länder mit deutschsprachiger Rechtspraxis wie Italien, Luxemburg und Belgien.

Das grammatische Geschlecht des Wortes Vormund ist maskulin, so dass in der Regel auch Frauen als der Vormund bezeichnet werden; die feminine Form Vormünderin, seltener auch Vormundin, war aber früher gebräuchlich. In der Schweiz, wo man sich besonders eifrig um geschlechtergerechte Sprache bemüht, werden für weibliche Vormunde die Formen Vormundin oder Vormündin empfohlen.  Von einer veralteten Form Vormunder bzw. Vormünder abgeleitet[3] sind der Plural Vormünder und die heute noch in der Verwaltungssprache nachweisbare weibliche Form Vormünderin. Als grammatisches Geschlecht des Wortes Mündel wird im deutschen BGB das Neutrum verwendet, laut Duden ist aber auch das Maskulinum (der Mündel) möglich. Im Mittelalter bezeichnete „die Vormünder“ die Mitglieder des Kirchenvorstandes als weltliche Hilfe der Pfarrer.

Rechtslage in Deutschland

Begriffsabgrenzungen

Vormundschaft und Pflegschaft: Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 – 1921 BGB) zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. So ist die elterliche Sorge voll umfassend, beinhaltet also die Vermögenssorge und die Personensorge (§ 1631 BGB). Eine Pflegschaft (§ 1909 BGB) bezieht sich dagegen nur auf einzelne Bereiche, zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

 

Vormundschaft und Betreuung: Eine Vormundschaft über Volljährige, wie sie früher im Falle einer Entmündigung eintrat, gibt es in Deutschland nicht mehr. An ihre Stelle ist seit dem 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung getreten (§§ 1896 – 1908i BGB).

 

Rechtsgrundlagen

Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in §§ 1773 – 1895 BGB.

 

Verfahrensweise

Anordnung der Vormundschaft durch das Gericht[Bearbeiten]

Das Familiengericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt (§ 1791b BGB) oder ein Verein (§ 1791a BGB) berufen werden.

 

Die Vormundschaft wird vom Familiengericht in drei Fällen von Amts wegen angeordnet:

 

wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil beispielsweise die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, § 1791c BGB)

wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil zum Beispiel das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind, § 1666, § 1673, § 1674 BGB)

wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind)

während der Adoption eines Minderjährigen (§ 1751 BGB)

Mitvormundschaft

Auch die Bestellung mehrerer Vormünder (Mitvormundschaft) ist möglich (§ 1775 BGB und § 1797 BGB). Dabei kann das Familiengericht die Führung der Vormundschaft nach bestimmten Wirkungskreisen unter den Vormündern verteilen (§ 1797 BGB Abs. 2).

 

Auswahl des Vormundes

Bestimmung eines Vormunds durch die Eltern

Die Eltern können durch letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen (§ 1776 BGB). Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen Sorge übernehmen wird. Es gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils. Das Familiengericht ist an die Entscheidung grundsätzlich gebunden, soweit sie dem Wohl des Kindes/der Kinder dient, es sei denn, dass der Vormund verhindert ist oder sich die Übernahme der Vormundschaft verzögert.

 

Ein Mündel, welcher das 14. Lebensjahr vollendet hat, und nicht vollständig geschäftsunfähig ist (in der Regel sind Kinder ab Vollendung des 7. Lebensjahrs beschränkt geschäftsfähig), kann der Bestellung einer bestimmten Person als Vormund widersprechen. Als Vormund generell nicht in Betracht kommen Personen, welche selbst geschäftsunfähig sind oder unter Betreuung stehen. Wunschkandidaten der Eltern sind oft die Paten. Sie müssen jedoch vorher gefragt werden, denn sie sind vom Gesetz her nicht zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, sondern haben nur im Rahmen ihrer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten (§ 1786 BGB) mitzuwirken.

 

Rechte des Mündels

Hat das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Berufung einer Person zu seinem Vormund verhindern, wenn es mit dieser Person nicht einverstanden ist.

 

Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft

Jeder Deutsche ist zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet, wenn er vom Familiengericht dazu berufen wird und keine Gründe dagegen sprechen (§ 1785 BGB). Gründe zur Ablehnung beziehungsweise zur Untauglichkeit zu einer Vormundschaft sind:

 

die Eltern haben, als sie noch dazu berechtigt waren, die Vormundschaft dieser Person ausgeschlossen (§ 1782 BGB),

die Ausübung der Vormundschaft würde die Sorge des berufenden Vormundes für dessen eigene Familie entscheidend erschweren,

er (der berufene Vormund) hat das 60. Lebensjahr vollendet,

er hat für mehr als drei minderjährige Personen zu sorgen,

er ist durch Krankheit zur Ausübung der Vormundschaft nicht fähig,

er wohnt zu weit vom Mündel entfernt,

er führt bereits mehr als eine Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung (alle § 1786 BGB),

er ist selbst minderjährig oder steht selbst unter rechtlicher Betreuung (§ 1781 BGB),

er besitzt als Beamter bzw. Religionsdiener nicht die Zustimmung des Dienstherrn zur Übernahme der Vormundschaft (§ 1784 BGB); gilt nach § 97 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz nicht für ehrenamtliche Vormundschaften, die durch Bundesbeamte geführt werden.

Ehrenamtlicher Vormund

 

Ein ehrenamtlicher Vormund erhält seine Aufwendungen ersetzt (§ 1835 BGB), zur Vereinfachung kann er jährlich eine Aufwandspauschale von 399,-- Euro (seit 1. August 2013, zuvor 323 Euro) beantragen (§ 1835a BGB). Er ist durch das jeweilige Bundesland gesetzlich gegen Unfälle im Rahmen der Vormundstätigkeit versichert (Unfallkasse des Bundeslandes) und in eine für ihn kostenlose Sammelhaftpflichtversicherung für Schadensfälle nach § 1833 BGB aufgenommen. Beamte benötigen meist auch zur Übernahme eine ehrenamtlichen Vormundschaft eine Genehmigung ihres Dienstherrn.

 

Berufsvormund

Beruflich tätig sind Vormünder, wenn sie mehr als 10 Vormundschaften führen oder für die Führung der Vormundschaften einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden/Woche haben (§ 1 VBVG). Hier hat das Familiengericht im Beschluss über die Vormundsbestellung den Hinweis auf die berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Beruflich tätige Vormünder (meist Sozialarbeiter) erhalten zusätzlich eine Vergütung für Ihren Zeitaufwand, die stündlich zwischen 19,50 und 33,50 Euro liegt (§§ 1 – § 3 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz – VBVG) und die bei Mittellosigkeit des Mündels gemäß § 1836d BGB aus der Justizkasse des jeweiligen Bundeslandes bezahlt wird. Der beruflich tätige Vormund (§ 1 VBVG) ist (wie der Ergänzungspfleger oder rechtliche Betreuer) seit 1. Juli 2013 ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 25c Umsatzsteuergesetz).

 

Vereins- und Amtsvormundschaft

Ist eine geeignete Einzelperson als Vormund nicht vorhanden, kann ein rechtsfähiger Verein, der vom Landesjugendamt hierzu als geeignet erklärt wurde (Vereinsvormundschaft, § 54, § 1791a BGB) oder das Jugendamt selbst (Amtsvormundschaft, §§ 55 ff. SGB-VIII; §§ 1751, 1791b, c BGB) geführt werden. Das Jugendamt muss einen seiner Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vormundes beauftragen (§ 55, § 56SGB-VIII). Die Fallzahl bei Amtsvormündern ist gesetzlich grundsätzlich auf 50 beschränkt worden.

 

Rechte und Pflichten eines Vormunds

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Ist der Vormund nicht durch die Eltern letztwillig bestimmt worden, hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.

 

Der Vormund unterliegt der Aufsicht und Kontrolle des Familiengerichtes (zuständig dort ist der Rechtspfleger) und benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Familiengerichtes, vgl. §§ 1809 ff, 1821 – 1824 BGB. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen (§§ 1802, 1839 ff. BGB). Er ist gesetzlicher Vertreter des Mündels. Eine persönliche Betreuung soll durch eine grundsätzlich monatliche Besuchsfrequenz sichergestellt werden (§ 1793 BGB).

 

Soweit der Vormund Mündelgeld verwaltet, hat er es grundsätzlich mündelsicher (§§ 1807 ff. BGB) anzulegen. Bei größerer Vermögensverwaltung kann dem Vormund (nicht dem Amtsvormund) ein Gegenvormund zur Seite gestellt werden. Ein von den Eltern benannter Vormund kann von verschiedenen Genehmigungs- und Rechenschaftspflichten befreit werden (§ 1857 BGB). Diese Befreiungen stehen auch Vereins - und Amtsvormündern zu (§ 1857a BGB).

 

Im Bereich der Personensorge unterliegt der Vormund den gleichen Beschränkungen wie die Eltern (z.B. §§ 1626 Abs. 2, 1631 bis 1631c, 1795 BGB). Er ist auch in Bezug auf Transplantationen einwilligungsfähig (§§ 1a, 4 Transplantationsgesetz) und ist beim Tod des Mündels bestattungspflichtig nach den Bestattungsgesetzen. Er unterliegt besonderen Beschränkungen nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung. In Heilbehandlungen darf der Vormund nur einwilligen, soweit der Minderjährige noch nicht einwilligungsfähig ist.

 

Nach dem Ende der Vormundschaft hat der bisherige Vormund dem bisherigen Mündel Rechenschaft über seine Tätigkeit zu erteilen und verwaltetes Vermögen herauszugeben (§ 1890 BGB). Für Verpflichtungen, die der Vormund im Namen des Mündels einem Dritten gegenüber eingegangen ist, haftet der Mündel nur im Rahmen des § 1629a BGB. Hat der Vormund dem Mündel schuldhaft einen Schaden verursacht, hat er für den Schaden aufzukommen (§ 1833 BGB), wobei die Verjährung während der Dauer der Vormundschaft gehemmt ist (§ 207 BGB). Hierfür tritt ggf. eine bestehende Haftpflichtversicherung ein.

Beendigung der Vormundschaft

Die Vormundschaft endet, wenn

das Mündel stirbt (§§ 1698a, 1893 BGB),

das Mündel volljährig wird, also das 18. Lebensjahr vollendet (§ 2 BGB)

die unverheiratete minderjährige Mutter des Mündels volljährig wird,

das Mündel rechtskräftig adoptiert worden ist oder

die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft eingerichtet wurde (zum Beispiel elterliche Sorge ruht nicht mehr beziehungsweise wird dem Elternteil erneut übertragen).

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Vormundschaft aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Lizenz Creativ Commons Attribution/ShareAlike. In Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

Makler Berlin